Wer einen Handwerker wie einen Fliesenleger oder einen Maler mit der Renovierung seiner Wohnung oder seines Hauses beauftragt, kann einen Teil der Kosten beim Finanzamt steuermindernd angeben.
Immerhin 20 Prozent der Arbeitskosten können von der zu zahlenden Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Allerdings hat Vater Staat mit einer maximalen Ermäßigung von 1.200 Euro pro Jahr auch hier eine Grenze gezogen.
Wie das Finanzgericht Münster nun feststellte, gibt es eine eindeutige Voraussetzung für die Steuerersparnis: Der Steuerzahler muss die Rechnung für Maler, Fliesenleger und Co selbst bezahlt haben.
Klage abgewiesen
Im dem Fall, der zu entscheiden war, kam es in der Wohnung der Klägerin zu einem Wasserschaden. Die Beseitigung der Schäden wurde von einem Handwerker vorgenommen, der dafür um die 3.200 Euro verlangte. Diese Kosten wurden von der Versicherung der Klägerin übernommen. Dennoch wollte die Klägerin diese Kosten steuermindernd geltend machen, was ihr das Finanzamt jedoch verweigerte.
Nach der Entscheidung des Finanzgerichtes war dies korrekt und im Sinne des Gesetzes. Denn der Gesetzgeber wolle mit der Steuermäßigung die wirtschaftliche Belastung durch Handwerkerrechnungen mindern. Da in diesem Fall aber die Versicherung die Kosten übernommen hatte, lag eine solche Belastung für die Klägerin nicht vor.
Das Argument, auch die Versicherungsbeiträge seien schließlich eine wirtschaftliche Belastung, ließ das Finanzgericht nicht gelten. Es argumentierte, dass eine Versicherung kein Sparclub sei, mit diesen Beiträgen also nicht die später ausgezahlte Versicherungsleistung angesammelt werde.